Erbrecht: Erbenermitllungen | Genealogie

Erbenermittlung

Erbenermittler verfügen über besondere Kenntnisse an Nachweise für die Erbfolge zu gelangen und greifen darüber hinaus meist auf umfangreiche Netzwerke zurück, die sie im Laufe ihrer Tätigkeit aufgebaut haben.

Erbenermittler oder Ahnenforscher sind aber keine geschützten Berufsbezeichnungen. Erbenermittler erfahren von Erbfällen bei denen unbekannte Erben gesucht werden häufig über die gerichtlichen Aufgebotsverfahren. Hierbei werden die unbekannten Erben in einer Erbsache öffentlich aufgefordert sich zu melden, weil sie sonst in der Erbfolge ausgeschlossen werden, sollte nicht der Aufgebotsfrist eine Anmeldung eingehen. Es ergeht dann ein so genannter Ausschließungsbeschluss, gegen den Beschwerde eingelegt werden kann.

Erbenermittler suchen i.d.R. selbständig nach gesetzlichen Erben, setzen sich mit diesen in Verbindung und verlangen eine Vergütungsvereinbarung zu unterzeichnen, bevor sie dem von Ihnen ermittelten Erben ihre Kenntnisse zur Verfügung stellen, damit er sein Erbe antreten kann.

Genealogie

Genealogie  ( Ursprung: enealogía „Stammbaum“) bezeichnet die Erforschung von Familiengeschichte. Erbenermittler versuchen bei Verstorbenen, deren Erben nicht offensichtlich erkennbar sind, möglichst vollständig deren gesetzliche Erben zu ermitteln und betreiben damit Genealogie, allerdings zielorientiert und nur auf die erbrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisse gerichtet. Verwandtschaftsverhältnisse jenseits der gesetzlichen Erbfolge interessieren den Erbenermittler in der Regel nicht.

Ahnenforschung

Auf keinen Fall sollte einem Erbenermittler / Ahnenforscher vorab eine Provision gezahlt werden. Einen Vergütungsvertrag zu unterzeichnen, bei dem die Provision erst dann entsteht und fällig wird, wenn der Unterzeichner tatsächlich Erbe ist und im Erbschein auftaucht, dürfte in der Regel unschädlich sein. Die Höhe des Nachlass und den voraussichtlichen eigenen Anteil am Erbe sollte man sich in jedem Fall zuvor nennen lassen.

Über die Höhe der Provision sollte ruhig verhandelt werden, denn der Erbenermittler ist ebenso auf die Mitwirkung des Erben angewiesen wie umgekehrt. Kann der Erbenermittler den Erben nicht dazu bewegen mitzuarbeiten und das Erbe anzunehmen, hat er nämlich komplett umsonst gearbeitet.