Testamentsvollstreckungen

Zertifizierter Testamentsvollstrecker

Zertifizierte Testamentsvollstrecker haben eine besondere theoretische Ausbildung mit entsprechenden Prüfungen absolviert und dürfen nach BGH-Urteil diese Bezeichnung nur dann führen wenn Sie bereits mehrfach als Testamentsvollstrecker bestellt wurden. Es werden mindestens etwa 3 – 4 bereits geführte Testamentsvollstreckungen vorausgesetzt. Rechtsanwalt Heupel-Wichmann wurde bisher 21 mal zum Testamentsvollstrecker bestellt.

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Ein Testamentsvollstrecker kann nur durch den Erblasser selbst durch eine Bestimmung im Testament ( 2197 BGB ) oder in einem Erbvertrag eingesetzt werden. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist nicht notwendig davon abhängig, dass die Bezeichnung Testamentsvollstrecker benutzt wird.

Die Einsetzung des Testamentsvollstreckers kann sich auch durch Auslegung ergeben. Bestimmt der Erblasser z.B. dass „ xy für meinen behinderten Sohn A das Erbe lebenslang verwalten soll, weil mein Sohn das nicht selbst kann ...“ wird hierin i.d.R wohl die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers zu sehen sein, ebenso wenn z.B. bestimmt wird „ das Gericht soll einen Pfleger für das Erbe einsetzen, der das Erbe unter meinen zerstrittenen Kindern aufteilt...“.

Obwohl hier begrifflich ein Nachlasspfleger ( siehe Nachlasspfleger ) benannt wird, kommt bei der Beschreibung der Aufgaben nur einen Abwicklungsvollstreckung in Frage ( siehe Abwicklungsvollstreckung ).

Ersatztestamentsvollstrecker

Der Erblasser kann auch Ersatzpersonen benennen und/ oder die Suche und Ernennung eines Testamentsvollstreckers gem. § 2198 BGB einer bestimmten Person oder gem. § 2200 BGB dem Amtsgericht übertragen.

Ist nur eine ganz bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt und kein Ersatztestamentsvollstrecker oder Nachfolger bestimmt und ergibt sich durch Auslegung des Testaments nicht, dass die Testamentsvollstreckung ggf. von einer anderen Person übernommen oder weiter geführt werden soll, so besteht die Gefahr, dass bei Vorversterben des zum Testamentsvollstrecker bestimmten oder bei dessen Geschäftsunfähigkeit oder Ablehnung der Annahme des Amtes die Anordnung der Testamentsvollstreckung keine Wirkung mehr entfaltet und der gesamte Zweck der Bestimmung oder des Testaments nicht erreicht wird.

So insbesondere bei Behindertentestamenten ( siehe Behindertentestament ) deren alleiniger Zweck es ist dem behinderten Erben das Nachlassvermögen und dessen Erträge zur Verbesserung der Lebenssituation zu erhalten und zu vermeiden, dass dieser das gesamte Erbe innerhalb kurzer Zeit für seinen Wohn – oder Pflegeheimplatz verbraucht. Um das zu erreichen, muss zwingend eine fortdauernde Testamentsvollstreckung angeordnet werden.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung...

...ist insbesondere zu empfehlen, wenn z.B.

•    zu befürchten ist, dass die Erben bei komplexen Vermögensangelegenheiten mit der Verwaltung überfordert sind
•    zu befürchten ist, dass die Erben sich über die Aufteilung des Vermögens nicht einigen können
•    zu befürchten ist, dass ohne die Kontrolle durch einen Testamentsvollstrecker Auflagen des Erblassers nicht eingehalten oder Vermächtnisse nicht erfüllt werden,
•    zu befürchten ist, dass Gläubiger des Erben sich aus der Erbschaft befriedigen
•    und bei behinderten Kindern als Erben ( sog. Behindertentestament ) aus allen oben genannten Gründen

Annahme der Testamentsvollstreckung

Der Testamentsvollstrecker muss gem. § 2203 BGB das Amt annehmen.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus § § 2203 ff. BGB
Der Testamentsvollstrecker hat vor allem die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Die Testamentsvollstreckung kann angeordnet werden als

1. Abwicklungsvollstreckung
•    der Testamentsvollstrecker erfasst und übernimmt zunächst das Erbe, begleicht die Schulden,  erfüllt Vermächtnisse und Auflagen, zahlt die Erbschaftssteuer und teilt den Nachlass entsprechend dem Testament unter den Erben auf

2. Dauertestamentsvollstreckung

•    der Testamentsvollstrecker erfasst und übernimmt das Erbe, begleicht die Schulden,  erfüllt Vermächtnisse und Auflagen, zahlt die Erbschaftssteuer und teilt den Nachlass nicht unter den Erben auf, sondern verwaltet diesen für eine im Testament festgelegte Zeit, i.d.R. höchstens 30 Jahre

3. Verwaltungsvollstreckung

Testamentsvollstreckung für Vermächtnisse

Testamentsvollstreckungen können auch für das Erbe einzelner Erben, für Teile des Erbes oder für Vermächtnisse angeordnet werden ( siehe Behindertentestament ).

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers kann im Testament festgelegt werden. Ist im Testament keine Vergütung festgelegt, kann der Testamentsvollstrecker die seiner Meinung nach angemessene Vergütung ohne Zustimmung der Erben entnehmen.

Die Höhe bemisst sich dann i.d.R. nach den Empfehlungen des deutschen Notarverein zur Vergütung von Testamentsvollstreckern und kann, von Extremfällen abgesehen, je nach Umfang und Schwierigkeit der Testamentsvollstreckung zwischen 2 und 12 % des Erbes zzgl. USt. betragen. Dazu können noch Auslagen und berufsspezifische Honorare wie z.B. Rechtsanwalts – oder Steuerberaterhonorare kommen. Werden solche Honorare berechnet kann sich die Testamentsvollstreckervergütung i.e.S. entsprechend verringern.

Entnimmt der Testamentsvollstrecker mangels im Testament festgelegter Vergütung eine von ihm selbst berechnete Vergütung und halten die Erben die entnommene Vergütung für zu hoch, müssen Sie gegen den Testamentsvollstrecker auf Rückzahlung klagen. Anders als von Vielen angenommen, überprüft aber nicht etwa das Nachlassgericht die Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers.

Es empfiehlt sich daher eine Vergütung, z.B. einen Prozentsatz bereits im Testament festzulegen. Die Vergütung sollte aber nicht zu gering und den zu erwartenden Schwierigkeiten angemessen sein, da sonst die Gefahr besteht, dass der sich kein Testamentsvollstrecker findet, der das Amt übernehmen will.

Entlassung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann vom Nachlassgericht ( ggf. auf Anregung der Erben ) nur entlassen werden, wenn – nachweislich - eine grobe Pflichtwidrigkeit vorliegt oder wenn der Testamentsvollstrecker sich – z.B. wegen Krankheit o.ä. - als zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung als unfähig erweist.

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